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1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Benutzungsgebühren an der Verbraucherstelle ist § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. l 286 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil 1 – Gesetze)) sowie § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl. l, S. 174) in den jeweils gültigen Fassungen und ab dem 01.01.2012 die Trinkwasser-, Schmutzwasser- und Fäkalwassergebührensatzung vom 28.11.2011 (Bekanntmachung im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband "Havelland" Nr. 29 vom 28.12.2011) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2. Zählerablesung und Bescheiderstellung

Die Zählerablesung erfolgt grundsätzlich einmal jährlich zum 31.12., da der Erhebungszeitraum das Kalenderjahr ist. Der Gebührenbescheid der Jahresverbrauchsabrechnung geht Ihnen in der Regel Mitte Februar des dem Abrechnungsjahr anschließenden Jahres zu. Bei Eigentümerwechsel wird ein Schlussbescheid zum Tag des Eigentumsüberganges erstellt, auf Basis der abgelesenen Zählerstände. Auf den ermittelten Bruttobetrag werden die während des Erhebungszeitraumes geleisteten Abschlagszahlungen angerechnet. Bei Änderung von Gebühren und Mehrwertsteuer wird keine Ablesung vorgenommen. Die Gebührenbescheiderstellung erfolgt dann zeitanteilig unter Benutzung von Gewichtungstabellen bzw. der Gebührenschuldner hat die Möglichkeit, durch Selbstablesung seinen Zählerstand mitzuteilen.

3. Fälligkeit der Gebührenforderungen / Hinweise bei Missachtung der Fälligkeiten

Die mögliche Restschuld aus unserem Gebührenbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Bei Nichterfüllung erfolgt die Mahnung nach § 259 Abgabenordnung Land Bbg (AO) und dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Der Verband ist verpflichtet gemäß § 12 Ziffer 5.b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. § 240 AO Säumniszuschläge zu erheben. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mahngebühren bilden die §§ 11 Abs. 1, 37 Abs. 2 VwVGBbg i.V.m. der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO). Die Mahngebühr beträgt mindestens 5 EUR. Nach erfolgloser Mahnung ist mit Vollstreckungsmaßnahmen, welche mit weiteren Kosten verbunden ist und u.a. mit der Einstellung der Wasserlieferung, zu rechnen.

4. Abschläge: Anzahl und Fälligkeit

Für den laufenden Erhebungszeitraum werden zur Deckung der angefallenen Kosten 10 Abschläge erhoben, § 6 Abs. 3 der Trink-, Schmutzwasser- und Fäkalwassergebührensatzung. Diese sind zum 15.3., 15.04., 15.05., 15.6., 15.07., 15.08., 15.9., 15.10., 15.11. und 15.12. des jeweiligen Jahres fällig. Die Abschlagsbeträge werden zu den genannten Terminen entweder von Ihrem Konto abgebucht oder sind von Ihnen ohne besondere Aufforderung zu überweisen. Sollten Sie Ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, wird wie unter 3. verfahren. Der Abschlagsbetrag basiert auf dem zuletzt abgerechneten Verbrauch und wird auf volle EURO gerundet.

5. Zahlungsmöglichkeiten

Sie können die fälligen Gebühren ganz einfach und bequem per Lastschrift von Ihrem Konto einziehen lassen. Dazu erteilen Sie uns einfach eine Einzugsermächtigung, die Sie jederzeit widerrufen können. Damit werden Ihnen die Kontrolle der Fälligkeiten und der Weg zum Geldinstitut erspart. Oder Sie zahlen per Überweisung. Überweisungsaufträge werden vom Verband nicht versandt.

6. Änderungen

Änderungen, die wesentlichen Einfluss auf den Verbrauch haben, sind dem Verband umgehend mitzuteilen, um den Abschlag anpassen zu können. Hierdurch vermeiden Sie größere Nachzahlungen bzw. Rückzahlungen zum Gebührenbescheid. Es besteht nach §§ 8 und 9 der Trink-, Schmutzwasser- und Fäkalwassergebührensatzung eine Auskunfts- und Anzeigepflicht gegenüber dem Verband. Jede Auskunft ist zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlich ist.

7. Eigentümerwechsel und Gebührenschuldner

Rechtsgrundlage bilden die §§ 8 und 9 der Trink-, Schmutzwasser- und Fäkalwassergebührensatzungen. Jeder Eigentümer- und sonstiger Wechsel der Rechtsverhältnisse ist dem Verband innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind die Gebührenschuldner. Gebührenschuldner sind grundsätzlich die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Dem Eigentümer gleichgestellt sind bei Erbbaurecht der Erbbauberechtigte, sowie bei Nutzungsrecht der Nutzer gemäß § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

8. Messeinrichtungen

Die Messeinrichtungen müssen für jeden Beauftragen des Verbandes nach den §§ 21 und 25 Abs. 1 Trinkwassergebührensatzung zugänglich sein. Der/die Eigentümer oder sonstige Anschlussberechtigte haften für jeden Schaden (Diebstahl, Frost usw.), der an den Messeinrichtungen verursacht wird (§ 23 Abs. 3 Trinkwasserversorgungssatzung). Jedweder Schaden ist dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Wasserzähler und Anschlussleitungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen Frost zu schützen.

9. Abrechnung der Schmutzwassergebühren bei Kunden mit vollbiologischen Kleinkläranlagen

Kunden mit vollbiologischen Kleinkläranlagen werden nicht nach dem sogenannten modifizierten Frischwassermaßstab abgerechnet wie Kunden mit abflusslosen Sammelgruben, sondern nach den tatsächlich entsorgten Klärschlammmengen (je m³).

10. Verhalten bei einem Rohrbruch und Berechnung der Gebühren

Tritt ein Rohrbruch auf dem Grundstück nach der Messeinrichtung (Wasserzähler) auf, sind die verbrauchten Mengen auch als Trinkwasser mit dem entsprechenden Gebührensatz zu zahlen. Da die durch den Rohrbruch ausgetretenen Mengen jedoch nicht in den Schmutzwasserkanal gelangt sind, können die durch den Rohrbruch ausgetretenen und verbrauchten Wassermengen auf ANTRAG von den zu berechnenden Schmutzwassergebühren abgesetzt werden. Der Antrag ist formlos beim WAH zu stellen, spätestens jedoch 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres in dem der Rohrbruch bemerkt wurde. Um den Rohrbruch und die ausgetretenen Mengen glaubhaft zu machen, sind folgende Unterlagen zusammen mit dem Antrag beizufügen: Fotos, Rechnungskopie über die Schadensbeseitigung, Bestätigung von Zeugen, ggf. Versicherungsnachweise.

Sollte dem Antrag entsprochen werden, erfolgt die Berechnung der Schmutzwassermengen entsprechend des Durchschnittsverbrauches der Vorjahre. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch bei der Jahresendabrechnung. Die Abschläge für den nächsten Abrechnungszeitraum werden im Regelfall anhand des durchschnittlichen Verbrauches der Vorjahre berechnet.

11. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Gebührenbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wasser- und Abwasserverband „Havelland“ – Der Verbandsvorsteher -, Sankt-Georgen-Straße 7, 14641 Nauen einzulegen. Der Widerspruch hat nach § 80 Abs. 2 Ziff. 1 Verwaltungsgerichtsordnung hinsichtlich der Zahlung keine aufschiebende Wirkung.